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Individualarbeitsrecht |
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Rauchverbot: Rauchen kann den Arbeitsplatz gefährden!
Betriebliche Regelungen zum Rauchen sind Bestandteil der betrieblichen Ordnung und zählen auch zum Arbeitsschutz.
Der Arbeitgeber kann bei Missachtung des Rauchverbots eine Betriebsbuße verhängen oder eine Abmahnung aussprechen. Schlimmstenfalls kann eine Kündigung erfolgen.
1. Kündigungen
- Eine verhaltensbedingte Kündigung kannn bei wiederholten Verstößen und vorheriger Abmahnung gerechtfertigt sein - selbst bei langähriger Betriebszugehörigkeit (LAG Düsseldorf, Urteil v. 17.6.1997, 16 Sa 346/97).
- Eine personenbedingte Kündigung ist möglich bei krankhafter Nikotinabhängigkeit.
- Selbst eine fristlose Kündigung kann in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Rauchverbot aus Sicherheitsgründen, z.B. Brand- oder Explosionsgefahr, besteht.
2. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Es ist irrig anzunehmen, dass der Arbeitgeber gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn er nur einen oder einige, nicht dagegen alle Arbeitnehmer entlässt, die ein Rauchverbot übertreten.
Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich nicht auf Gestaltungsrechte.Zu diesen Gestaltungsrechten zählt auch die Kündigung ( BAG, Urteil v. 28.4.1982, 7 AZR 1139/79, AP Nr. 52 zu § 242 BGB Gleichbehandlung)
3. Auch Vorgesetzte müssen sich an das Rauchverbot halten
Wenn Vorgesetzte ebenfalls gegen das Rauchverbot verstoßen, entfallen grundsätzlich die Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers.
4. Arbeitszeitbetrug bei Rauchen ohne Ausstempeln
Der Arbeitgeber hat das Recht vorzuschreiben, dass für die Zeit der Zigarettenpausen ausgestempelt wird. Die Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass ihre Raucherpausen bezahlt werden (LAG Mainz, Urteil v. 21.1.2010, 10 Sa 562/09).
Sofern eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln besteht und der Arbeitnehmer diese Zeit durch Ausstempeln oder Kenntlichmachung in seiner Arbeitszeiterfassung nicht vornimmt, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Es liegt dann ein Arbeitszeitbetrug vor, der eine Abmahnung, eine fristgerechte oder auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.5.2010, 10 Sa 712/09).
Überdies kann der Arbeitgeber dass auf die Rauchpausen entfallende Entgelt einbehalten.
5. Irrig ist daher anzunehmen, dass grundsätzlich die Raucherpausen "in" die persönliche Verteilzeit fallen.
Exkurs: Was sind Verteilzeiten?
Verteilzeiten sind Zeitanteile von Soll-Zeiten, die zur Abdeckung organisatorischer Unvollkommenheiten und für die Erfüllung menschlicher Bedürfnisse (Essen, Trinken, private Verrichtungen etc.) erforderlich sind. Wird dieser Anteil in Prozent angegeben spricht man auch vom Verteilzeitprozentsatz.
Bei weiterem Interesse bezüglich Organisationsentwicklung verweise ich auf die Seite des Bundesministeriums des Inneren - hier: Ermittlung der Auftrittshäufigkeit zuvor festgelegter Ereignisse - LINK: Mulimomentaufnahme.
Individualarbeitsrecht
betriebsbedingte Kündigungen verhaltensbedingte Kündigungen personenbedingte Kündigungen Abmahnungen Rechtsstreitigkeiten (Kündigungsschutzverfahren, etc.) bundesweit in allen Instanzen Lohn- und Gehaltszahlungen variable Vergütung Prüfung und Gestaltung von Arbeitszeugnissen Entwicklung von Prozeßstrategien Verhandlung von Aufhebungsverträgen Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Arbeitsverträgen Ausarbeitung von Entgeltmodellen betriebliche Altersversorgung Betriebsverlagerungs- und Restrukturierungsberatung Beratung und Begleitung bei Betriebsänderungen Betriebsübergang
Kollektives Arbeitsrecht
Vertretung in Beschlussverfahren in allen Instanzen Mitwirkung in Einigungsstellenverfahren Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten Verhandlung und Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen Umstrukturierungs- und Personalanpassungsmaßnahmen Begleitung und Vorbereitung von Betriebsübergängen
Medizinrecht
Die für die Erlangung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht" nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Medizinrecht sind in § 14 b Fachanwaltsordnung (FAO) niedergelegt.
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung
b) strafrechtliche Haftung
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt-und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags - und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel-um Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
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