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Recht und Personalberatung
Arbeitsrecht in Blumberg & Hüfingen
Arbeitsrecht

Themen auf dieser Seite:

 
Rauchverbot  
Individualarbeitsrecht  
Kollektives Arbeitsrecht  
 

Rauchverbot:  Rauchen kann den Arbeitsplatz gefährden!

Betriebliche Regelungen zum Rauchen sind Bestandteil der betrieblichen Ordnung und zählen auch zum Arbeitsschutz.

Der Arbeitgeber kann bei Missachtung des Rauchverbots eine Betriebsbuße verhängen oder eine Abmahnung aussprechen. Schlimmstenfalls kann eine Kündigung erfolgen.

1.  Kündigungen

- Eine verhaltensbedingte Kündigung kannn bei wiederholten Verstößen und vorheriger Abmahnung gerechtfertigt sein - selbst bei langähriger Betriebszugehörigkeit (LAG Düsseldorf, Urteil v. 17.6.1997, 16 Sa 346/97).

- Eine personenbedingte Kündigung ist möglich bei krankhafter Nikotinabhängigkeit.

- Selbst eine fristlose Kündigung kann in Betracht kommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Rauchverbot aus Sicherheitsgründen, z.B. Brand- oder Explosionsgefahr, besteht. 

2. Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Es ist irrig anzunehmen, dass der Arbeitgeber gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn er nur einen oder einige, nicht dagegen alle Arbeitnehmer entlässt, die ein Rauchverbot übertreten.

Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich nicht auf Gestaltungsrechte.Zu diesen Gestaltungsrechten zählt auch die Kündigung ( BAG, Urteil v. 28.4.1982, 7 AZR 1139/79, AP Nr. 52 zu § 242 BGB Gleichbehandlung)

 3. Auch Vorgesetzte müssen sich an das Rauchverbot halten

Wenn Vorgesetzte ebenfalls gegen das Rauchverbot verstoßen, entfallen grundsätzlich die Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers.

4. Arbeitszeitbetrug bei Rauchen ohne Ausstempeln

Der Arbeitgeber hat das Recht vorzuschreiben, dass für die Zeit der Zigarettenpausen ausgestempelt wird. Die Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass ihre Raucherpausen bezahlt werden (LAG Mainz, Urteil v. 21.1.2010, 10 Sa 562/09).

Sofern eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln besteht und der Arbeitnehmer diese Zeit durch Ausstempeln oder Kenntlichmachung in seiner Arbeitszeiterfassung nicht vornimmt, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Es liegt dann ein Arbeitszeitbetrug vor, der eine Abmahnung, eine fristgerechte oder auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.5.2010, 10 Sa 712/09).

Überdies kann der Arbeitgeber dass auf die Rauchpausen entfallende Entgelt einbehalten.

5. Irrig ist daher anzunehmen, dass grundsätzlich die Raucherpausen "in" die persönliche Verteilzeit fallen.

Exkurs: Was sind Verteilzeiten?

Verteilzeiten sind Zeitanteile von Soll-Zeiten, die zur Abdeckung organisatorischer Unvollkommenheiten und für die Erfüllung menschlicher Bedürfnisse (Essen, Trinken, private Verrichtungen etc.) erforderlich sind. Wird dieser Anteil in Prozent angegeben spricht man auch vom Verteilzeitprozentsatz.

Bei weiterem Interesse bezüglich Organisationsentwicklung verweise ich auf die Seite des Bundesministeriums des Inneren - hier: Ermittlung der Auftrittshäufigkeit zuvor festgelegter Ereignisse - LINK:   Mulimomentaufnahme.

 

Individualarbeitsrecht

    betriebsbedingte Kündigungen
    verhaltensbedingte Kündigungen
    personenbedingte Kündigungen
    Abmahnungen
    Rechtsstreitigkeiten (Kündigungsschutzverfahren, etc.) bundesweit in allen Instanzen
    Lohn- und Gehaltszahlungen
    variable Vergütung
    Prüfung und Gestaltung von Arbeitszeugnissen
    Entwicklung von Prozeßstrategien
    Verhandlung von Aufhebungsverträgen
    Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Arbeitsverträgen
    Ausarbeitung von Entgeltmodellen
    betriebliche Altersversorgung
    Betriebsverlagerungs- und Restrukturierungsberatung
    Beratung und Begleitung bei Betriebsänderungen
    Betriebsübergang

 

Kollektives Arbeitsrecht

    Vertretung in Beschlussverfahren in allen Instanzen
    Mitwirkung in Einigungsstellenverfahren
    Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten
    Verhandlung und Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderungen
    Umstrukturierungs- und Personalanpassungsmaßnahmen
    Begleitung und Vorbereitung von Betriebsübergängen


Medizinrecht

Die für die Erlangung der Bezeichnung "Fachanwalt für Medizinrecht" nachzuweisenden besonderen Kenntnisse im Medizinrecht sind in § 14 b Fachanwaltsordnung (FAO) niedergelegt.

1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere

a) zivilrechtliche Haftung

b) strafrechtliche Haftung

2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt-und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,

3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere

a) ärztliches Berufsrecht,

b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,

4. Vertrags - und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,

5. Vergütungsrecht der Heilberufe,

6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,

7. Grundzüge des Arzneimittel-um Medizinprodukterechts,

8. Grundzüge des Apothekenrechts,

9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.


BetrVG
Beteiligungsrechte des Betriebsrates
Die Einigungsstelle (§ 76 ff. BetrVG)
Kündigungen
Nebenjob
Organe der Betriebsverfassung
Personalentwicklung
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